aus: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

 

Thüringer Verordnung

über die Qualitätsanforderungen an Fischgewässer

(Thüringer Fischgewässerverordnung — ThürFischGewVO)

Vom 30. September 1997

 

Aufgrund des § 134 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl S. 413), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

 

§ 1

Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz-oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABI. EG Nr. L 222 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 2

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.

(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(3) Salmoinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben solcher Art wie Lachs (Salmo salar, Forellen (Salmo trutta), Äschen (THymallus thymallus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

 

§ 3

Anforderungen an die Gewässernutzung

(1) Die nach § 2 Abs. 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Grenzwerten für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter entsprechen. Eine Einhaltung der leitwerte ist nach dem Stand der Technik anzustreben.

(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn von der beabsichtigten Gewässerbenutzung nachteilige Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter nichr zu erwarten sind.

(3) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

 

§ 4

Ausnahmen

Von den Anforderungen des § 3 kann nur abgewichen werden

1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen;

2. wenn die in Anlage 1 genannten Gewässer eine natürliche Anreicherung mit Stoffen über die Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 hinaus erfahren.

 

§ 5

Probenahme und Analyse

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den bestimmungen der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG regelmäßig zu überwachen. Die Analyse- und Kontrollverfahren sowie die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Analysen der Parameter sind in Teil 1 der Analge 2 festgelegt. Sofern andere als die angegebenen Meßmethoden verwendet werden, ist die Gleichwertigkeit oder Vergleichbarkeit der Meßergebnisse zu gewährleisten. Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 78/659/EWG sollen ausgenutzt werden.

(2) Die Zuständigkeit für die Überwachung richtet sich nach § 104 ThürWG.

(3) Eine weitergehende kontrolle der Gewässer bleibt unberührt.

 

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Erfurt, den 30. September 1997

 

Der Minister für Landwirtschaft,

Naturschutz und Umwelt

Dr. Volker Sklenar

 

 

Anlage 1

zu § 2 Abs. 1

 

Liste der bezeichneten Fischgewässer

Erläuterung:

Cyp = Cyprinidengewässer

 

Sal = Salmonidengewässer

Name des

Gewässerstrecke

   

Gewässers

von

bis

Bemerkung

Felda

Quelle

Mündung in die Werra

Sal

Werra

Quelle

Schleusemündung

Sal

Werra

Schleusemündung

Meiningen

Cyp

Schwarza

Goldisthal

Münung in die Saale

Sal

Schleuse

Schönbrunn

Mündung in die Werra

Sal

Unstrut

Bollstedt

Landesgrenze

Cyp

Helme

Schiedungen

Aumühle

Cyp

Zorge

Landesgrenze

Niedersachswerfen

Sal

Ilm

Zusammenfluß von Lengwitz und Freibach

Mündung in die Saale

Sal

Apfelstädt

Tambach-Dietharz

Mündung in die Gera

Sal