GVBl. LSA Nr 43/1997, ausgegeben am 2. 10. 1997

Verordnung

über die Qualität von schutz- oder

verbesserungsbedürftigtem Süßwasser zur Erhaltung

des Lebens von Fischen

(Fischgewässerqualitätsverordnung-FischVo)*)

Vom 26. September 1997.

 

Auf Grund von § 67 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 31.August 1993 (GVBI. LSA S.477), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1997 (GVBI. LSA S. 540), in Verbindung mit Abschnitt 11 Nr. 8 Abs.2 des Beschlusses der Landesregierung über den Auf bau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBI. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10. Dezember 1996 (MBI. LSA S. 2408), wird verordnet:

 

§ 1

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage bezeichneten Salmoniden und Cyprinidengewässer.

(2) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischen solcher Art wie Lachse (Samo salar), Forellen (Salmo trutta), Aeschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(3) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder von anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz I genannten Gewässer bleiben unberührt

 

§2

Qualitätsanforderungen, Anforderungen an Gewässerbenutzungen

(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 entsprechen.

(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte (I-Werte) für die in dcr Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden.

(3) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

 

§3

Ausnahmen

Abweichungen von.den Anforderungen des § 2 sind nur zulässig,

1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit "(0)" gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meterologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen;

2. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden.

 

§ 4

Probenahme und Analyseverfahren

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Vorschriften der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Die Analyse- oder Kontrolverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage 2 festgelegt.

(2) Die Ermittlungen nach Absatz 1 führt das Staatliche Amt für Umweltschutz im Rahmen seiner Aufgaben als Gewässerkundlicher Landesdienst durch. Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates in der jeweils geltenden Fassung sollen genutzt werden.

(3) Zeigt sich bei einer Probenahme, daß ein Wert der Anlage 2 oder 3 nicht eingehalten wird, stellt die nach Absatz 2 zuständige Behörde fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist und teilt das Ergebnis ihrer Ermittlungen der zustäindigen Wasserbehörde mit. Diese triftt die geeigneten Maßnahmen.

 

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Magdeburg, den 26. September 1997.

Ministerium für Raumordnung,

Landwirtschaft und Umwelt

des Landes Sachsen-Anhalt

Heidecke

 

 

*) Umsetzung der Richtlinie des Rates (78/659)/EWG) über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, vom 18. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 222 S. 1). zuletzt geändert durch Artikel 2 der Richtlinie des Rates (91/692/EWG) zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien vom 23. Dezember 1991 (ABI. EG Nr 1 377 S. 48).

 

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1)

Verzeichnis der eingestuften Fischgewässer

Gewässer

Gewässerstrecke

Bemerkung

 

von

bis

 

Nuthe

Lindauer Nuthe, unterhalb Deetzer Teich

Mündung in die Elbe

Salmo

Saale

Landesgrenze Thüringen

Bad Dürrenberg

Cypri

Unstrut

Landesgrenze Thüringen

Mündung in die Saale

Cypri

Helme

Einmündung Thyra

Landesgrenze Thüringen

Cypri

Bode

unterhalb TS Wendefurt

Wehr Staßfurt

Cypri

Jeetze

Quelle

Landesgrenze Niedersachsen

Cypri

Aland

Quelle

Landesgrenze Niedersachsen

Cypri

Ilse

Veckenstedt

Landesgrenze Niedersachsen

Cypri

Erläuterungen:

TS = Talsperre

Salmo = Salmonidengewässer

Cypri = Cyprinidengewässer