aus: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1997

 

Landesverordnung

über die Qualität von Fisch- und Muschelgewässern

(Fisch- und Muschelgewässerverordnung - FMGVo)

Vom 4. Juli 1997

GS Schl.-H. 11, Gl.Nr. 753-2-59

 

Aufgrund des § 111 a Landeswassergesetz (LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

 

§ 1

Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien

1. 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutzbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABI. EG Nr. L222 S. 1),

2. 791923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABI. EG Nr. L 281 S. 47),

jeweils zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91 /692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABI. EG Nr. L 377 S. 48).

 

§2

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Qualität von Süßwasser in Gewässern oder Gewässerteilen, die in Anlage 1 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um das Leben von Fischen zu erhalten. Diese Verordnung gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.

(2) Diese Verordnung gilt ferner für Küstengewässer, und Gewässer mit Brackwasser, die in Anlage 2 und Anlage 6 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um die Qualität der Muschelgewässer sicherzustellen.

(3) Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gewässer oder Gewässerteile bleiben unberührt.

 

§3

Begriffsbestimmungen

(1) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (perca fluaviatilis) und Aale (Anguilla anguiila) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(2) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Aschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(3) Muschelgewässer sind Gewässer, die Muscheln und Schnecken (Bivalvia und Gastropoda) Lebensund Wachstumsmöglichkeiten bieten.

 

§4

Qualitätsanforderungen

(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer oder Gewässerteile müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Spalte I der Anlage 3 entsprechen. Eine Einhaltung der Richtwerte der Spalte G der Anlage 3 in Verbindung mit Anlage 5 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik anzustreben.

(2) Die in der Anlage 2 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Spalte I der Anlage 4 entsprechen. Eine Einhaltung der Richtwerte der Spalte G der Anlage 4 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik anzustreben.

(3) Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile darf nur erteilt werden, wenn die Werte für die in den Anlagen 3 und 5 aufgeführten chemisch-physikalischen Parameter eingehalten werden.

 

§5

Ausnahmen

(1) Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 sind nur zulässig

1. bei den Parametern, die in Anlage 3 mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen,

2. wenn die Gewässer oder Gewässerteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 eine natürliche Anreicherung mit Stoffen über die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 hinaus erfahren.

(2) Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 Abs. 2 sind nur zulässig, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen. Werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Ausnahmen erforderlich, ist dies der obersten Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) ÜberAusnahmen nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die obere Wasserbehörde (§ 1 O5 Nr. 2 LWG).

 

§6

Überwachung

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 der in den Anlagen 1 und 2 genannten Gewässer oder Gewässerteile ist nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Richtlinien im Rahmen des gewässerkundlichen Meß-und Beobachtungsdienstes gemäß §105 Nr. 2 und §107 Abs. 2 Satz 2 LWG durch die obere Wasserbehörde zu überwachen. Diese legt auch den genauen Ort der Probenahmen fest.

(2) Die Analyse- und Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der

Parameter sind in den Anlagen 3 und 4 festgelegt. Die obere Wasserbehörde kann andere, gleichwertige Verfahren festsetzen. Diese sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzugeben.

 

§7

Inkraftreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 4. Juli 1997

Minister

für Umwelt, Natur und Forsten

In Vertretung

Henriette Berg

Staatssekretärin

 

 

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1)

Verzeichnis der Gewässer

Nr.

Bezeichnung des Gewässers

Endpunkte des Gewässers

1

Bille 1)

Brücke bei Billbaum

Landesgrenze Hamburg/Schleswig-Holstein

2

Stör 2)

Brücke bei Heiligenstedten

Brücke bei Padenstedt

3

Treene 2)

Brücke an der Landesstraße 247 bei Tarp

Eider, Schleuse

4

Bongsieler Kanal 2)

Brücke an der Landesstraße 6 bei Munksbrück

Nordsee (Schlüttsiel)

5

Schwentine 1)

Brücke an der B76 in Preetz

oberhalb der Stauanlage der Holsatia Mühle

6

Trave 2)

Brücke bei Warderbrück, unterhalb Wardersee

Pegel Sehmsdorf

1) Salmonidengewässer

2) Cyprinidengewässer

 

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 2)

In der Nordsee

Gebiet SH/W I

im Norden und Osten von der zwischen der Insel Sylt und der dänischen Insel Römö liegenden Grenztonne G 1 entlang der deutsch-dänischen Staatsgrenze bis zum Festland, von dort entlang der Küstenlinie bis zum Hindenburgdamm,

im Süden und Westen: Entlang der Küstenlinie nördlich des Hindenburgdammes und ihres weiteren Verlaufs entlang der Östküste der Insel Sylt bis zum östlichsten Punkt des Ellenbogens bei List, von dort in direkter Linie zur Grenztonne G 1.

Gebiet SH/W II

im Norden durch die südliche Küstenlinie der Insel Sylt vom westlichsten Punkt des Seedeiches des Rantumbeckens entlang des Hindenburgdammes bis zum Festland; im Osten entlang der Küstenlinie vom Schnittpunkt Hindenburgdamm/Festland bis zum Hafen Südwesthörn, von dort nach Westen bis 54° 47' 37" N, 8° 35' 00" E, von dort nach Süden bis 54° 45' 00" N;

im Süden und Westen von 54° 45' 00" N, 8° 35' 00" E bis zum Schnittpunkt von 54° 45' 00" N mit der Küstenlinie der Ostküste der Insel Sylt, von dort entlang der Küstenlinie der Ostküste der Insel Sylt bis zum westlichsten Punkt des Seedeiches des Rantumbeckens.

Gebiet SH/W III

im Norden und Osten vom Schnittpunkt der Küstenlinie an der Ostküste der Insel Sylt mit 54° 45' 00" N nach Osten bis 54° 45' 00" N, 8° 30' 00" E, von dort bis zum Schnittpunkt der südlichen Küstenlinie der Insel Föhr mit 8° 30' 00" E,

im Süden und Westen vom Schnittpunkt der Küstenlinie der Südküste der Insel Föhr mit 8° 30' 00" E in südwestlicher Richtung bis zur Südostspitze des Kniepsandes (Insel Amrum), von dort entlang der Küstenlinie des Kniepsandes (Insel Amrum) nach Nordwesten bis zu dessen westlichstem Punkt und von dort in nördlicher Richtung bis zur südlichsten Spitze der Hörnum Odde, von dort entlang der Küstenlinie östlich von Sylt bis zu deren Schnittpunkt mit 54° 45' 00" N.

Gebiet SH/W IV

im Norden von 54° 47' 37" N, 8° 35' 00" E nach Osten bis zum Hafen Südwesthörn, im Osten und Süden, vom Hafen Südwesthörn entlang der Küstenlinie, des Verbindungsdammes zur Hallig Oland, der nordwestlichen Küstenlinie der Hallig Oland, des Verbindungsdammes zur Hallig Langeneß, der nördlichen und westlichen Küstenlinie der Hallig Langeneß bis zu deren westlichstem Punkt, von dort nach Westen zur Südostspitze des Kniepsandes (Insel Amrum),

im Westen von der Südostspitze des Kniepsandes nach Nordosten zum Schnittpunkt der südlichen Küstenlinie der Insel Föhr mit 8° 30' 00" E, von dort nach Osten und Norden entlang der Küstenlinie der Insel Föhr bis zu deren Schnittpunkt mit 8° 35' 00" E, von dort nach Norden bis 54° 47' 37" N, 8° 35' 00" E.

Gebiet SH/W V

im Norden von der Südostspitze des Kniepsandes zum westlichsten Punkt der Hallig Langeneß, von dort entlang ihrer südwestlichen und südlichen Küstenlinie, entlang des Verbindungsdammes zur Hallig Oland, entlang deren südlicher Küstenlinie und des Verbindungsdammes bis zu dessen Schnittpunkt mit der Küstenlinie des Festlandes,

im Osten entlang der Küstenlinie des Festlandes vom Verbindungsdamm Hallig Oland bis zu deren Schnittpunkt mit 54° 35' 00" N,

im Süden und Westen vom Schnittpunkt der Küstenlinie am Festland mit 54° 35' 00" N nach Westen bis 54° 35' 00" N, 8° 24' 15" E, von dort zur Südostspitze des Kniepsandes (Insel Amrum).

Gebiet SH/W Vl

im Norden von 54° 35' 00" N, 8° 24' 15" E nach Osten bis zum Schnittpunkt der Küstenlinie mit 54° 35' 00" N,

im Osten, Süden und Westen entlang der Küstenlinie bis 54° 20' 00" N, 8° 35' 00" E, von dort nach Westen bis 54° 20' 00" N, 8° 28' 42" E, von dort nach Norden bis 54° 24' 23" N, 8° 24' 42" E, von dort nach Nordwesten bis 54° 26' 03" N, 8° 24' 15" E, von dort nach Norden bis 54° 35' 00" N, 8° 24' 15" E.

Gebiet SH/VV Vll

im Norden und Osten von 54° 20' 00" N, 8° 28' 42" E nach Osten bis zum Schnittpunkt der Küstenlinie mit 54° 20' 00" N, von dort entlang der Küstenlinie bis zu deren Schnittpunkt mit 9° 00' 00" N, von dort nach Süden bis zur Landesgrenze Niedersachsens

im Süden und Westen vom Schnittpunkt 9° 00' 00" N mit der Landesgrenze Niedersachsen entlang der Landesgrenze nach Westen bis zu deren Schnittpunkt mit 8° 28' 42" E. von dort nach Norden bis 54° 20' 00" N, 8° 28' 42" E.

 

In der Ostsee

Gebiet SH/O I

schleswig-holsteinische Hoheitsgewässer in der Flensburger Förde bis zur Verbindungslinie Landspitze Birknack/Leuchtfeuer Kegnäs.

Gebiet SH/O II

die Eckernförder Bucht bis zur Linie von Bognisseck auf 54° 33' 08" N, 10° 01' 44" E bis zur nordöstlichen Landspitze bei Dänisch-Nienhof auf 54° 29' 08" N, 10° 08' 09" E.