Verordnung über die Qualität von Süßwasser,
das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist,
um das Leben von Fischen zu erhalten
(Fischgewässerverordnung - FGVO)
Vom 23. Oktober 1997
(GVOBl. M-V S. 584 (672)), in Kraft am 15. November 1997
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 753-2-13
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:
§ 1
Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutzbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1).
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsanforderungen der Süßwasser-Gewässer oder Gewässerteile, die in Anlage 1 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um das Leben von Fischen zu erhalten. Diese Verordnung gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.
(2) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile bleiben unberührt.
§ 3
Qualitätsanforderung
(1) Die Gewässer oder Gewässerteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 müssen mindestens den Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 ist nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 der
Richtlinie 78/659/EWG sowie der Vorschriften des § 90 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu überwachen. Die Probeentnahmestellen sind in Anlage 3 festgelegt.
§ 4
Ausnahmen
Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig:
1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit (o) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen,
2. wenn die Gewässer oder Gewässerteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 eine natürliche Anreicherung mit Stoffen über die Qualitätsanforderungen nach § 3 hinaus erfahren.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1 Verzeichnis der Gewässer nach § 2 Abs. 1
Anlage 2 a Liste der Parameter nach § 3 Abs. 1
Anlage 2 b Besondere Angaben für Gesamtzink und Gelöstes Kupfer
Anlage 3 Liste der Probeentnahmestellen
Schwerin, den 23. Oktober 1997
Die Ministerin für Bau,
Landesentwicklung und Umwelt
Bärbel Kleedehn
Anlage 1
gemäß § 2 Abs 1
Liste der bezeichneten Fischgewässer
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Nr. |
Name des Gewässers |
Gewässerstrecke |
Bemerkung |
|
|
von |
bis |
|||
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1 |
Beke |
Quelle |
Mündung |
Salmonidengewässer |
|
2 |
Warnow |
Bützow |
Rostock/ Mühlendamm |
Cyprinidengewässer |