aus: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 53. Jahrgang Nr. 40 2. Oktober 1997

Verordnung

über die Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates

vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser,

das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist,

um das Leben von Fischen zu erhalten

(Süßwasserqualitätsverordnung-SüWaQuaV)

Vom 20. September 1997

 

 

Auf Grund des §112 a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl.. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl.. S. 695), wird verordnet:

 

§1

Zweck

(1) Diese Verordnung regelt die Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz-oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABI. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchstabe c) der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABI. EG Nr. L 377 S. 48).

(2) Mit dieser Verordnung wird bezweckt, die Qualität von solchem fließendem und stehendem Süßwasser zu schützen oder zu verbessern, in dem das Leben von Fischen folgender Arten erhalten wird oder, falls die Verschmutzung verringert oder beseitigt wird, erhalten werden könnte:

1. einheimischer Arten, die eine natürliche Vielfalt aufweisen, oder

2. Arten, deren Vorkommen von der zuständigen Behörde als für die Wasserwirtschaft wünschenswert erachtet wird.

 

§2

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten schutz-und verbesserungsbedürftigen Cyprinidengewässer. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für die intensive Fischzucht genutzt werden.

(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(3) Neben den in Anlage 1 aufgeführten Cyprinidengewässern können zu einem späteren Zeitpunkt weitere Gewässer als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden. Die Bezeichnung bestimmter Gewässer kann auf Grund von zum Zeitpunkt der Bezeichnung unvorhergesehenen Faktoren ganz oder teilweise geändert werden, wobei dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 Rechnung zu tragen ist.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt.

 

§3

Anforderungen an die Gewässerbenutzung

(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Spalte I der Anlagen 2 und 3 entsprechen. Eine Einhaltung der Richtwerte der Spalte G der Anlagen 2 und 3 ist nach dem jeweiligen Stande der Technik anzustreben.

(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Werte für die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten chemischphysikalischen Parameter eingehalten werden.

(3) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

 

§4

Überwachung

(1) Die in Anlage 1 genannten Gewässer gelten als den Qualitätsanforderungen entsprechend, wenn die Proben, die mindestens mit der Regelhäufigkeit nach Anlage 2 über einen Zeitraum von zwölf Monaten an derselben Schöpfstelle entnommen werden, ergeben, daß sie

1. den Qualitätsanforderungen bei 95 % der Proben im Falle der Parameter pH, BSB5, nicht ionisiertes Ammonium, Ammonium insgesamt, Nitrite, Restchlor insgesamt, Zink insgesamt und gelöstes Kupfer entsprechen; werden weniger Proben als eine Probe im Monat entnommen, so müssen alle Proben den Qualitätsanforderungen entsprechen;

2. den in Anlage 2 angegebenen Prozentsätzen bei den Parametern Temperatur und gelöster Sauerstoff entsprechen;

3. der festgelegten Durchschnittskonzentration bei dem Parameter Schwebstoffe entsprechen.

(2) Abweichungen von den Qualitätsanforderungen bleiben bei der Berechnung der in Absatz 1 und Anlage 2 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch Hochwasser oder andere Naturkatastrophen bedingt sind.

 

§5

Ausnahmen

Von den Anforderungen des § 3 kann nur abgewichen werden

1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen;

2. wenn die Gewässer eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte hinaus erfahren; unter natürlicher Anreicherung ist ein Prozeß zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt.

 

§6

Probenahme- und Analyseverfahren

(1) Die Probenahmen und Messungen sind unter Einhaltung der in der Anlage 2 festgesetzten Kriterien von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Behörde durchzuführen. Die zuständige Behörde kann die Häufigkeit der Probenahmen verringern, wenn die Qualität der Gewässer merklich über der Qualität liegt, die sich bei Anwendung der festgesetzten Werte sowie bei Einhaltung der Bemerkungen in den Spalten G und I der Anlage 2 ergeben würde. Besteht keine Verschmutzung oder Gefahr einer Verschlechterung dieser Qualität, kann auf eine Probenahme verzichtet werden.

(2) Die Analysen sind nach den in der Anlage 2 genannten normierten Methoden durchzuführen. Werden andere Verfahren angewendet, muß gewährleistet sein, daß die erzielten Ergebnisse mit den in den Anlagen 2 und 3 angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.

(3) Die in der Anlage 2 genannten DIN- und DIN EN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Die DEV-Normen (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasserund Schlammuntersuchung) werden bei der Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben. Die in Satz 1 und 2 genannten Normen sind bei dem Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(4) Der genaue Ort der Probenahmen, die Entfernung dieses Ortes von der nächstgelegenen Einleitungsstelle sowie die Tiefe, in der die Proben zu entnehmen sind, werden von der zuständigen Behörde insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Umweltbedingungen festgelegt.

(5) Zeigt sich bei einer Probenahme, daß ein festgelegter Wert oder eine Bemerkung in den Spalten G und I der Anlage 2 nicht eingehalten wird, stellt die zuständige Behörde fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist, und trifft die geeigneten Maßnahmen.

 

§7

Verschlechterungsverbot

(1) Die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen dürfen keinesfalls eine unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verschmutzung des Süßwassers zur Folge haben.

(2) Für die in Anlage 1 bezeichneten Gewässer können jederzeit strengere als die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Grenzwerte festgelegt werden sowie die dort aufgeführten Parameter erweitert werden.

 

§8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 20. September 1997

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Umweltschutz und Technologie

Peter Strieder

 

 

 

Anlage 1: Bezeichnung der Cyprinidengewässer

(zu §2 Abs 1 und 3, §3 Abs. 1 und 2, §4 Abs. 1 und §7 Abs. 2)

Name des Gewässers

Gewässerstrecke

01 Oberhavel

von der Landesgrenze bis zu km 0,0

02 Tegeler See

 

03 Unterhavel

von km 0,0 bis zur Landesgrenze

04 Großer Wannsee

 

05 Müggelspree

von der Landesgrenze bis zu km 0,0

06 Spree

von km 32,8 bis zur Mündung

07 Dahme

von km 45,0 bis zu km 32,8

08 Großer Müggelsee

 

09 Seddinsee

 

10 Schlachtensee

 

11 Krumme Lanke

 

12 Grunewaldsee

 

13 Hundekehlesee

 

14 Heiligensee

 

15 Weißer See

 

Die Kilometrierung bei Spree und Dahme erfolgt als Stromkilometer der Spree-Oder-Wasserstraße