Verordnung über Qualitätsanforderungen
an oberirdische Gewässer, um das Leben
von Fischen zu erhalten (Brandenburgische
Fischgewässerqualitätsverordnung - BbgFGQV)

Vom 28. Mai 1997
(GVBl.II/97 S. 457)

Auf Grund des § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für die intensive Fischzucht genutzt werden.

(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder andere Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) erhalten werden oder erhalten werden könnten.

(3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Arten wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt, soweit sie strengere Werte für die bezeichneten Gewässer festlegen.

§ 3
Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit

(1) Qualitätsanforderungen an die Beschaffenheit der in der Anlage 1 dieser Verordnung bezeichneten Oberflächengewässer richten sich nach den in der Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Parametern unter Berücksichtigung von Artikel 6 der in § 1 genannten Richtlinie. Die mit I bezeichneten Werte sind Grenzwerte, die zwingend einzuhalten sind. Die mit G bezeichneten Werte sind als Richtwert anzustreben.

(2) Abweichungen sind nur aus Gründen nach Artikel 11 der in § 1 genannten Richtlinie zulässig.

§ 4
Überwachung

(1) Probenahme, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie Untersuchungsmethoden richten sich nach den Artikeln 6 und 7 der in § 1 genannten Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den Anlagen dieser Verordnung.

(2) Für die Überwachung gilt § 105 des Brandenburgischen Wassergesetzes. Die Untersuchungen nach Absatz 1 führt das Wasserwirtschaftsamt durch.

§ 5
Gewässerbenutzung

(1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn von der beabsichtigten Gewässerbenutzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter im Gewässer zu erwarten sind.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 28. Mai 1997

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck


Anm.: Anlage 2 wurde nicht aufgenommen.

Anlage 1 zu § 2 Abs. 1

Verzeichnis der eingestuften Fischgewässer

A. Fließgewässer

Name des Gewässers Gewässerstrecke von

bis

Einstufung

Berste

uh. Berstefließ (Luckau) Einmündung in Spree

Cyp

Buckau

Görzke Ortseingang Buckau

Sal

Buckau

Buckau Ortseingang Mahlenzien

Cyp

Dosse

Jaebetz Ortseingang Wittstock

Sal

Dosse

Wittstock Ortseingang Neustadt

Cyp

Havel

Landesgrenze Mecklenburg - Vorpommern Ortseingang Friedrichsthal
(ab Zehdenick Schnelle Havel)

Cyp

Havel (einschließlich durchflossene Seen)

Landesgrenze Berlin Landesgrenze Sachsen - Anhalt

Cyp

Jäglitz

Papenbruch Ortseingang Plänitz-Leddin

Cyp

Karthane

Klein Leppin-Vehlin Ortseingang Wittenberge

Cyp

Malxe

uh. Tranitzfließ (Heinersbrück) Einmündung in Spree

Cyp

Nieplitz

Treuenbrietzen Einmündung in Blankensee

Cyp

Plane

Raben Ortseingang Gömnigk

Sal

Plane

Gömnigk Einmündung in Breitlingsee

Cyp

Rhin
(ausschließlich durchflossene Seen)

Auslauf Twernsee Einmündung in Lindower Gewässer (Zippelsförde)

Sal

Rhin

Mündung Lindower Gewässer Ortseingang Alt Ruppin

Cyp

Spree
(einschließlich durchflossenen Seen)

uh. Talsperre Spremberg Landesgrenze Berlin (Neuzittau)

Cyp

Stepenitz

Stepenitz Wehr Wolfshagen

Sal

Stepenitz

Wehr Wolfshagen Ortseingang Perleberg

Cyp

Welse

Mündung Randow Einmündung in Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße

Cyp

B. Standgewässer

Name des Gewässers Einstufung
Blankensee

Cyp

Gülper See

Cyp

Ruppiner See

Cyp

Sacrower See

Cyp

Stechlinsee

Sal

Sal - Salmonidengewässer

Cyp - Cyprinidengewässer